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Anlage 1 Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1994

Anlage 1

SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT

663.0 U'ch.

Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu dem heute unterzeichneten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich folgendes festzuhalten:

1. Die Zuständigkeit der Hochschulen der Vertragsstaaten für konkrete Entscheidungen in Anrechnungs-, Anerkennungs- und Zulassungsangelegenheiten wird durch dieses Abkommen nicht berührt. Die Hochschulen üben ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens aus.

2. Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in den beiden Vertragsstaaten werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstellung unter das Abkommen verständigen.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. November 1993

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

WIEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 196.11.03/12-V.I/93

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Erhalt der Note der Schweizerischen Botschaft Zl. 663.0 U'ch vom 10. November 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist mit dem Inhalt dieser Note einverstanden und benützt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. November 1993

An die

Schweizerische Botschaft

Wien

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