Artikel 9
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.
2. Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10009794
Dokumentnummer
NOR12123720
alte Dokumentnummer
N7199210524Y
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