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Artikel 6 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte Akademiker zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt 150 Monaten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.

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