vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden Schulwesens zum Zwecke des Studiums der Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)