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Artikel 13 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 13

Die Vertragsstaaten sind bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Übereinstimmung über die gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen, Studienzeiten, Diplomen und akademischen Graden zu erreichen, und führen zu diesem Zwecke Expertentreffen und entsprechende Verhandlungen durch.

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