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Artikel 3 Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (4. Zusatzvertrag)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.1990

Artikel 3

Artikel III

Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1989

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