Artikel XVIII
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.
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