Artikel 4
Die Republik Österreich leistet gemäß Artikel XIII Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens der Organisation eine Sonderzahlung in Höhe von 4 Millionen RE (zum Preisstand von Mitte 1984 und den 1985 geltenden Umrechnungskursen). Diese Zahlung wird in drei gleichen Raten 1987, 1988 und 1989 geleistet.
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