vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VIII Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel VIII

Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung nach den Artikeln V oder VI nicht gewährt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)