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Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1987

§ 0

Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 662/1986

Inkrafttretensdatum

01.02.1987

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

StF: BGBl. Nr. 662/1986 (NR: GP XVI RV 757 AB 929 S. 134 . BR: AB 3108 S. 475 .)

Änderung

BGBl. Nr. 588/1990

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Königreich der Niederlande,

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums in den Vertragsstaaten zu erleichtern,

haben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung akademischer Grade folgendes vereinbart:

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