§ 0
Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 662/1986
Inkrafttretensdatum
01.02.1987
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
StF: BGBl. Nr. 662/1986 (NR: GP XVI RV 757 AB 929 S. 134 . BR: AB 3108 S. 475 .)
Änderung
BGBl. Nr. 588/1990
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Königreich der Niederlande,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums in den Vertragsstaaten zu erleichtern,
haben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung akademischer Grade folgendes vereinbart:
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