Artikel 5
Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen“ gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen“ gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.
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