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Artikel 4 Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1987

Artikel 4

1. Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.

2. Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf, unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.

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