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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1986

Artikel 9

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

  1. a) kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommen beitreten;
  2. b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121704

alte Dokumentnummer

N7198612136L

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