Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Gesetzesnummer
10009611
Dokumentnummer
NOR12121699
alte Dokumentnummer
N7198612131L
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