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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1986

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121706

alte Dokumentnummer

N7198612138L

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