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Artikel 6 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1985

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009582

Dokumentnummer

NOR12121388

alte Dokumentnummer

N7198512332L

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