Artikel 6
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009582
Dokumentnummer
NOR12121388
alte Dokumentnummer
N7198512332L
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