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Artikel 4 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 4

Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10009498

Dokumentnummer

NOR40004771

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