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§ 3 Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 3

Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.

Schlagworte

Schultag

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009497

Dokumentnummer

NOR12120689

alte Dokumentnummer

N7198040800L

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