§ 3
Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.
Schlagworte
Schultag
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
10009497
Dokumentnummer
NOR12120689
alte Dokumentnummer
N7198040800L
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