Artikel 12
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)