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ARTIKEL 21 Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1975

ARTIKEL 21

Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Neuilly-sur-Seine am fünfzehnten Februar neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.

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