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ARTIKEL 11 Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1975

ARTIKEL 11

  1. 1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
  2. 2. Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.

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