ARTIKEL IV
Zusammenarbeit
(1) Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.
(2) Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119862
alte Dokumentnummer
N7197533345L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)