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ARTIKEL IV Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1975

ARTIKEL IV

Zusammenarbeit

(1) Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.

(2) Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119862

alte Dokumentnummer

N7197533345L

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