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ARTIKEL II Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1975

ARTIKEL II

Zwecke und Hilfsmittel

(1) Das Laboratorium fördert die Zusammenarbeit europäischer Staaten in der Grundlagenforschung, in der Entwicklung neuzeitlicher Instrumente und in der Lehre auf höherer Ebene auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie in anderen hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschungsbereichen; zu diesem Zweck konzentriert es seine Tätigkeit auf solche Arbeiten, die gewöhnlich nicht oder nicht ohne weiteres in nationalen Einrichtungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse der experimentellen und theoretischen Arbeiten des Laboratoriums werden veröffentlicht oder anderweitig allgemein zugänglich gemacht.

(2) Seinen Zwecken entsprechend führt das Laboratorium ein Programm durch, das vorsieht:

  1. a) die Anwendung molekularer Konzepte und Methoden zur Aufklärung grundlegender Lebensprozesse;
  2. b) die Entwicklung und Anwendung der erforderlichen Instrumentierung und Techniken;
  3. c) Arbeitsmöglichkeiten und Forschungseinrichtungen für Gastwissenschaftler;
  4. d) Ausbildungs- und Lehrtätigkeit auf höherer Ebene.

(3) Das Laboratorium kann die für sein Programm benötigten Anlagen errichten und betreiben.

Zu dem Laboratorium gehören:

  1. a) die Ausrüstung, die zur Durchführung des Programms durch das Laboratorium erforderlich ist;
  2. b) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter dem vorangehenden Buchstaben a) genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung des Laboratoriums und die Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben erforderlich sind.

(4) Das Laboratorium organisiert und fördert im größtmöglichen Umfang die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten und in den Arbeitsbereichen, die in den Absätzenunddieses Artikels festgelegt sind, und zwar im Einklang mit dem Allgemeinen Programm der EKMB. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere die Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern und die Verbreitung von Informationen. Soweit es sich mit seinen Zwecken vereinbaren läßt, bemüht sich das Laboratorium ferner, im größtmöglichen Umfang mit Forschungseinrichtungen im Wege der Mitwirkung und Beratung zusammenzuarbeiten. Das Laboratorium wird Arbeiten vermeiden, die bereits in den genannten Einrichtungen durchgeführt werden.

Schlagworte

Ausbildungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119860

alte Dokumentnummer

N7197533343L

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