ARTIKEL XVIII
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauffolgenden 31. Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzenundgedeckt.
(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsparteien werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den Haushaltsregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatzdieses Artikels treffen kann.
(3) Die Veranlagung der Staaten nach Absatzdieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel X Absätzeunddieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatzdieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am 10. Mai 1973, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119876
alte Dokumentnummer
N7197533359L
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