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Artikel 3 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 3

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und Forschung insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;
  2. b) durch die Erteilung von Lehraufträgen beziehungsweise die Bestellung von Lektoren für die Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates über Vorschlag der akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen;
  3. c) durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten unterstützen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden.

Sie unterstützen weiters Kontakte zwischen den wissenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten und die daraus resultierende Kooperation.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119409

alte Dokumentnummer

N7197333460L

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