Artikel 22
Dieses Abkommen kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009355
Dokumentnummer
NOR12119428
alte Dokumentnummer
N7197333479L
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