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Artikel 22 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 22

Dieses Abkommen kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119428

alte Dokumentnummer

N7197333479L

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