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Artikel 25 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 25

Dieses Abkommen bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der Vertragsstaaten in Kraft. Die Kündigung tritt erst sechs Monate nach Einlangen der Notifikation in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Kairo am 11. Mai 1972 in doppelter Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119453

alte Dokumentnummer

N7197333504L

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