Artikel 25
Dieses Abkommen bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der Vertragsstaaten in Kraft. Die Kündigung tritt erst sechs Monate nach Einlangen der Notifikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Kairo am 11. Mai 1972 in doppelter Urschrift in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119453
alte Dokumentnummer
N7197333504L
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