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Artikel 19 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 19

Das Gastland wird die Reisekosten innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom Gastland gutgeheißene Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119447

alte Dokumentnummer

N7197333498L

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