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Artikel 16 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 16

Die Republik Österreich begrüßt Bewerbungen für den jährlich stattfindenden Ausbildungskurs der Fremdenverkehrsschule in Salzburg. Ansuchen können nur berücksichtigt werden, wenn die Bewerber die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen und die erforderlichen Englischkenntnisse aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119444

alte Dokumentnummer

N7197333495L

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