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Artikel 1 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Bildungs- und Forschungsinstitutionen beider Länder auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Hochschul-, des allgemeinbildenden sowie des berufsbildenden Schulwesens, der Literatur und Kunst, der kulturellen Information und des öffentlichen Gesundheitswesens fördern.

Schlagworte

Bildungsinstitution, Hochschulwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119429

alte Dokumentnummer

N7197333480L

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