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Artikel X Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1970

Artikel X

Auflösung

Vorbehaltlich einer zwischen den Mitgliedstaaten über die Auflösung der Konferenz getroffenen Übereinkunft wird der Generalsekretär mit der Regelung aller Auflösungsfragen beauftragt. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, werden Überschüsse unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Beiträge verteilt, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragsstaaten wurden. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis der für das laufende. Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge gedeckt.

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