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Artikel XVI Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel XVI

Das Abkommen behält seine Wirksamkeit bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Teil seinen Wunsch erklärt, es aufzukündigen.

Geschehen zu Moskau, am 22. März 1968, in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039239

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