Artikel XVI
Das Abkommen behält seine Wirksamkeit bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Teil seinen Wunsch erklärt, es aufzukündigen.
Geschehen zu Moskau, am 22. März 1968, in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009302
Dokumentnummer
NOR40039239
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