vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VII Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel VII

Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Negativ und ein Dubnegativ hergestellt.

Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Negativs oder eines Dubnegativs. Der Minderheits-Gemeinschaftsproduzent kann, nach vorherigem Übereinkommen mit dem Hauptproduzenten, das Originalnegativ benützen.

Die Gemeinschaftsproduktionsfilme werden in deutscher oder italienischer Sprache oder in beiden Sprachen hergestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)