§ 6.
Bis zum Inkrafttreten gemäß Art. I § 5 Abs. 10 wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10009286
Dokumentnummer
NOR40255723
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)