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Art. 1 § 6 Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2023

§ 6.

Bis zum Inkrafttreten gemäß Art. I § 5 Abs. 10 wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40255723

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