Artikel XI.
Die gemischte Kommission und jede ihrer Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für besondere Fragen zu kooptieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel XI.
Die gemischte Kommission und jede ihrer Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für besondere Fragen zu kooptieren.
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