Artikel 1.
Das vorliegende Abkommen hat den Zweck, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiete des Schulwesens und des geistigen, künstlerischen und wissenschaftlichen Lebens durch die Entwicklung und die Ausgestaltung einer freundschaftlichen Zusammenarbeit und des kulturellen Austausches zu fördern und zu vertiefen.
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