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Artikel 9. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 9.

In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der deutschen Sprache und dem Studium der deutschen Literatur sowie der österreichischen Kultur eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische Regierung dem Unterrichte der französischen Sprache und Kultur in den Lehrplänen sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern, derart, daß dieser Unterricht auf keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden Sprache zurücksteht.

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