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§ 1 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1995

§ 1

Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind von den Finanzämtern mittels Datenleitung direkt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.

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