Arbeitsmarktrücklage
§ 50.
(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien Gewinnrücklagen im Auftrag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stammen und nicht für die Abdeckung eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes erforderlich sind. Im Geschäftsjahr 2025 ist der Arbeitsmarktrücklage ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro zuzuführen.
(3) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40269452
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