§ 1.
Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008637
Dokumentnummer
NOR12103033
alte Dokumentnummer
N61987193130
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