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§ 1 Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 1.

Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008637

Dokumentnummer

NOR12103033

alte Dokumentnummer

N61987193130

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