Angelobung
§ 6.
Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10008631
Dokumentnummer
NOR40272173
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