Artikel III
(Anm.: Zu den Anlagen 2, 2.3.1, 2.3.2, 3, 3.3.1, 3.3.2, 3.7, 4, 4.3.1, 4.3.2, 7, 7.3.2, 8, 8.3.2, BGBl. Nr. 412/1986)
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:
- 1. für den I. Jahrgang und das 1. Semester mit 1. September 1988,
- 2. für das 2. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1988/89,
- 3. für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit 1. September 1989,
- 4. für das 4. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1989/90,
- 5. für den III. Jahrgang und das 5. Semester mit 1. September 1990,
- 6. für das 6. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1990/91,
- 7. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und
- 8. für den V. Jahrgang mit 1. September 1992.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984 enthaltenen Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage 2.2), der Höheren Lehranstalt für Berufstätige für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage 2.3), des Kollegs für Elektrotechnik (Anlage 3.3.1) und des Kollegs für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage 3.3.2) außer Kraft.
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