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Art. 1 § 2 Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2003

§ 2

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

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