Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes
§ 42.
(1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Schlagworte
Geheimhaltung, Dienstgeheimnis, Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Wiederaufnahme in den Dienststand, Ende der Dienstfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229547
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