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§ 33 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltung

§ 33.

(1) Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

  1. 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
  2. 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
  3. 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
  5. 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  6. 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die Landeslehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Landeslehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Landeslehrperson heraus, so hat die Landeslehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder die oder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Schlagworte

Dienstgeheimnis, Meldepflicht, nicht öffentliche Schule

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40270976

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