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Artikel 6 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel 6

Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.

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