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Artikel 6 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Leistungsrecht

Artikel 6

Allgemeiner Grundsatz

Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.

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