ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Leistungsrecht
Artikel 6
Allgemeiner Grundsatz
Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.
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