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Artikel 3 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

  1. a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,
  2. b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

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