vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 16

Artikel 16

Übergangsregelung

Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte