ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 16
Artikel 16
Übergangsregelung
Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)