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Artikel 11 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Artikel 11

Amtshilfe

Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

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