ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Artikel 11
Amtshilfe
Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
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